Belehrung und Informationen zum Waffengesetz der Bundesrepublik Deutschland: 

Die Firma WSS informiert den Kunden hiermit entsprechend § 35 Abs. 2 Waffengesetz über wichtige Vorschriften,
die Sie im Fall des Umgangs mit Druckluft-, Federdruckwaffen, CO
- Waffen, Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
beachten müssen.

§35 Abs. 2 Waffengesetz verpflichtet uns, den Kunden auf das Erfordernis des Waffenscheins - im Falle des Führens
von Schusswaffen- oder der Schießerlaubnis - im Falle des Schießens mit Schusswaffen - hinzuweisen.
 

Beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- oder Signalwaffen im Sinne von § 10 Abs. 4 S. 4 Waffengesetz müssen wir Sie
überdies auf die Strafbarkeit des Führens ohne Erlaubnis (Kleiner Waffenschein) hinweisen und die Erfüllung dieser sowie
der Hinweispflicht nach S. 1 auch protokollieren.
 

Munition und Waffen müssen stets getrennt in einem verschlossenen Behältnis transportiert und aufbewahrt werden.

Der Kunde ist verpflichtet für den Erwerb einer erlaubnisfreien Waffe einen entsprechenden Altersnachweis zu erbringen.

Dies kann durch eine Kopie des Ausweisdokumentes erfolgen.

 

1. Erwerb/ Umgang mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO-Waffen

Gleichgestellt sind hier im Sinne des Waffengesetzes die Bezeichnungen Paintballwaffen und Airsoftwaffen. Airsoftwaffen werden auch als Soft-Air-Waffen bezeichnet.

1.1. Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO-Waffen

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen über 7,5 Joule ist
erlaubnispflichtig (Waffenbesitzkarte) (siehe § 2 Abs. 2 WaffG).

Der Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen unter 7,5 Joule, die mit
einem F-Zeichen gekennzeichnet sind, ist erlaubnisfrei für solche Personen möglich, die das
18. Lebensjahr vollendet haben (Anlage zu § 2 Abs.1 und 4 WaffG i.V.m. Anlage 2, Abschnitt2,
Unterabschnitt 2 Nr. 1.1)

Gleiches gilt für den Erwerb und Besitz von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen, die vor dem 1. Januar 1970
oder in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet vor dem 2. April 1991 hergestellt und entsprechend den
zu diesem Zeitpunkt geltenden Bestimmungen in den Handel gebracht worden sind (Anlage § 2 Abs.1 und 2 i.V.m. Anlage 2,
Abschnitt2, Unterabschnitt 2 Nr. 1.2). 

1.2. Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO-Waffen

Das Führen von Druckluft-, Federdruckwaffen und CO₂-Waffen (egal welche Energie/ Joulezahl) ist erlaubnispflichtig. Eine Waffe führt nur,
wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt.

Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit
von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern der Transport der Waffe zu einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten
Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher oder zum Schießstand).

1.3. Schießen mit Druckluft-, Federdruckwaffen und CO-Waffen

Jedes Schießen außerhalb von Schießstätten ist erlaubnispflichtig.

Ausnahmen gemäß § 12 Abs. 4 Nr. 1 WaffG:
Ein Schießen außerhalb von Schießstätten ohne Schießerlaubnis ist zulässig durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können.

2. Erwerb/Umgang mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen:

2.1. Erwerb und Besitz von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
Der Erwerb und Besitz von Gas- und Signalwaffen, die der zugelassenen Bauart nach
Beschussgesetz entsprechen und ein PTB-Zulassungszeichen tragen, ist erlaubnisfrei für solche Personen möglich, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.

 

2.2. Führen von Gas- und Signal- und Schreckschusswaffen
Wer die tatsachliche Gewalt über Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume
oder des eigenen befriedeten Besitztums
ausüben (führen) will, bedarf der behördlichen Erlaubnis (kleiner Waffenschein
gemäß §10 Abs. 4 Satz 4 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt Unterabschnitt 3 Nr. 2 und 2.1 WaffG). 

Das Führen von Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen ohne kleinen Waffenschein ist als
Vergehen strafbar
.

Wer mit Gas-, Signal-, und Schreckschusswaffen nur in seiner eigenen Wohnung, Geschäftsräumen oder im eigenen befriedeten Besitztum umgehen will,
braucht keine Erlaubnis. Gem. § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bedarf es ebenfalls keiner Erlaubnis zum Führen, wenn die Waffe nicht schussbereit
und nicht zugriffsbereit von einem Ort zu einem anderen Ort befördert wird, sofern Transport der Waffe zu
einem vom jeweiligen Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt (z.B. Transport zum Büchsenmacher).

2.3. Schießen mit Gas-, Signal- und Schreckschusswaffen
§ 12 Abs. 4 Waffengesetz regelt, unter welchen Voraussetzungen mit Schusswaffen geschossen werden darf:

(4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt.
Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig,

Pkt.1
durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum
a) mit Schusswaffen, deren Geschosse eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule(J)erteilt wird
und deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können,
b) mit Schusswaffen, aus denen Kartuschenmunition verschossen werden kann,

Pkt.2
durch Personen, die den Regeln entsprechend als Teilnehmer an genehmigten Sportwettkämpfen nach Abs. 3 Nr. 3
mit einer Langwaffe an Schießständen schießen,

Pkt.3
mit Schusswaffen, aus denen nur Kartuschenmunition verschossen werden kann,
a) durch Mitwirkende an Theaterausführungen und diesen gleich zu achtenden Vorführungen,
b) zum Vertreiben von Vögeln in landwirtschaftlichen Betrieben,

Pkt.4
mit Signalwaffen bei Not-und Rettungsübungen,

Pkt.5
mit Schreckschuss- oder mit Signalwaffen zur Abgabe von Start- oder Beendigungszeichen im Auftrag der Veranstalter
bei Sportveranstaltungen, wenn optische oder akustische Signalgebung erforderlich ist.

 

3.Umgang mit Soft-Air-Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie, die Anscheinswaffen im Sinne des Waffengesetzes sind.

Führen von Soft-Air-(Anscheins-) Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie

Es ist verboten, die tatsächliche Gewalt über Soft-Air-(Anscheins-) Waffen unter 0,5 Joule Geschossenergie außerhalb der eigenen
Wohnung, Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte auszuüben (zu führen).

Es gelten auch hier Pkt. 1.2. und 1.3. mit den dortigen Festlegungen. 

 

Erklärung zu waffenrechtlichen Bezeichnungen: 

Führen einer Schusswaffe, die erlaubnisfrei nach den Vorschriften des Waffengesetzes
erworben werden kann.
 

Nach den Definitionen des Waffengesetzes „führt eine Waffe“, wer die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung,
Geschäftsräume, des eigenen befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt.

Transportieren einer Schusswaffe, die erlaubnisfrei nach den Vorschriften des Waffengesetzes erworben werden kann.

Darunter versteht man den Transport der ungeladenen zugriffsbereiten Waffe in einem verschlossenen Behältnis. Dies ist erlaubt,
wenn der Transport der Waffe zu einem vom Bedürfnis des Transporteurs umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit erfolgt
und der Transporteur das 18. Lebensjahr vollendet hat.

Anscheinswaffen

Anscheinswaffen sind Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach im Gesamterscheinungsbild den Anschein von Feuerwaffen
(Anl. 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.1) hervorrufen und bei denen zum Antrieb der Geschosse keine heißen Gase verwendet werden.

 

Der Kunde bestätigt durch Anhaken des Buttons vor dem - Bestellen und Bezahlen -, dass er die hier genannten Inhalte
gelesen und verstanden hat und somit darüber belehrt wurde.